ORDNUNG DER PATRONATSERKLÄRUNG DURCH DEN LANDRAT IN ELBLĄG
Kapitel I Grundsätze der Patronatserklärung durch den Landrat in Elbląg
§ 1. Die vorliegende Ordnung legt die Grundsätze der Patronatserklärung und Patronatsausübung durch den Landrat über jegliche Veranstaltungen und Events z.B. Sportwettkämpfe, Kulturveranstaltungen, Wettbewerbe, Messen usw.) von regionaler und überregionaler Bedeutung fest, die im Weiteren als „Unternehmungen” genannt sind.
2. In begründeten Fällen kann der Landrat das Patronat für Unternehmungen mit anderem als unter § 1 Abs. 1 genanntem Rang erklären.
§ 2.1. Das Recht auf Patronaterklärung, als Auszeichnung für besondere Unternehmungen, die im Landkreis Elbląg organisiert werden, steht nur dem Landrat zu.
2. Der Landrat kann sein Patronat über die Unternehmungen erklären, die den Landkreiszwecken dienen und die Strategie der Landkreisentwicklung sowie die Landkreisprogramme realisieren. Insbesondere werden Unternehmungen berücksichtigt, die zu:
- Förderung des Landkreises
- Integration der örtlichen und regionalen Gemeinschaft
- Anregung der wirtschaftlichen Aktivität
- Entwicklung von Sport, Touristik und Kultur
- Sozialpolitik
- Umweltschutz
3. Der Landrat übernimmt kein Patronat über rein kommerzielle und für ethisch bedenkliche Unternehmungen.
§ 3. Das Patronat ist eine ehrenamtliche Auszeichnung.
§ 4.1. Die Patronaterklärung ist nicht direkt mit finanzieller Unterstützung vom Landkreis Elbląg verbunden.
2. Die Patronaterklärung vom Landrat in Elbląg kann als Begründung für die Aufwendung von Finanzmitteln des Landkreises insbesondere für den Kauf von Statuetten, Pokalen und anderen Sachpreisen gelten.
§ 5. Die Information über Patronaterklärung vom Landrat in Elbląg wird auf der Internetseite des Landkreises Elbląg veröffentlicht und dem Antragsteller per Post zugestellt.
Kapitel II Personen, die Patronaterklärung vom Landrat in Elbląg beantragen können
§ 6. Die Patronaterklärung des Landrates in Elbląg kann vom Veranstalter beantragt werden.
§ 7. Der Veranstalter einer Unternehmung, die als eine Massenveranstaltung zu betrachten ist, muss die Erfüllung der Anforderungen nach dem Gesetz vom 22. August 1997 über die Sicherheit der Massenveranstaltungen Gesetzblatt vom 2005 Nr. 108, Ziffer 909 m.s.Ä.) sicherstellen.
§ 8. Der Antrag nach § 6. ist in Form des auf der Internetseite des Landkreises Elbląg unter www.powiat.elblag.pl verfügbaren Formulars oder im Sekretariat des Landkreises Elbląg an der ul. Saperów 14A Zimmer 106 zu stellen. Die Vorlage des Antrags auf die Patronaterklärung des Landrates in Elbląg ist der Anlage Nr. 1 zur vorliegenden Ordnung zu entnehmen.
§ 9.1. Der Termin für die Antragsstellung darf nicht später als 3 Monate vor dem geplanten Veranstaltungsdatum der Unternehmung sein.
2. Die nach dieser Zeit gestellten Anträge werden nicht berücksichtigt.
3. In besonders begründeten Fällen kann der Landrat die nach dem unter § 9 Abs. 1 genannten Termin gestellten Anträge berücksichtigen.
Kapitel III Verfahren zur Patronaterklärung vom Landrat in Elbląg
§ 10.1. Der Veranstalter stellt beim Landrat in Elbląg den Antrag auf Patronaterklärung für die jeweilige Unternehmung.
2. Der Antrag ist beim Sekretariat des Landratsamtes in Elbląg persönlich einzureichen oder per Post an: Starostwo Powiatowe w Elblągu, ul. Saperów 14A, 82-300 Elbląg zuzustellen.
§ 11.1. Der gestellte Antrag auf Patronaterklärung durch den Landrat in Elbląg wird an den Leiter des zuständigen Referats geleitet und dort wird die Triftigkeit des Antrags geprüft.
2. Die Antragsprüfung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Tag der Antragseinreichung.
§ 12.Nach der Begutachtung durch den zuständigen Referatsleiter wird der Antrag an den Landrat übergeben.
§ 13. Über die Patronatserklärung oder über die Ablehnung des Antrags wird der Antragsteller im Termin von 30 Tagen nach Antragsstellung benachrichtigt.
2. Die Ablehnung des Antrags durch den Landrat in Elbląg bedarf keiner Begründung.
§ 14.1. Die Patronatserklärung durch den Landrat in Elbląg verpflichtet den Veranstalter, eine schriftliche Information über den Verlauf der Unternehmung einzureichen.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Information im Sekretariat des Landratsamtes innerhalb von 5 Tagen nach Abschluss der Unternehmung einzureichen. Je nach Möglichkeit ist dieser Information auch Bildmaterial über den Verlauf der Unternehmung beizulegen.
§ 15. Der Nachweis der gestellten Anträge auf Patronaterklärung durch den Landrat in Elbląg und der Informationen über den Verlauf der mit Patronat umfassten Unternehmungen wird durch das Sekretariat des Landratsamtes Elbląg geführt.
§ 16.1. Die Patronatserklärung für jeweilige Unternehmung verpflichtet den Veranstalter, die Massenmedien darüber zu unterrichten, entsprechende Informationen in der Presse und bei anderen Veröffentlichungsträgern und die Präsentierung des Patronats mit Zeichen und Symbolen des Landkreises am Ort der Unternehmung und in Informations- und Werbematerialien d.h.: Plakaten, Werbeträgern, Einladungen, usw. zu versorgen.
2. Während der Unternehmung, für die das Patronat des Landrates in Elbląg erklärt wurde, ist der Veranstalter verpflichtet, Werbezeichen des Landkreises Elbląg an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen.
3. Entwürfe der Werbematerialien mit Vorschlägen für Kennzeichnung mit Symbolen des Landkreises Elbląg sind von dem Veranstalter dem Antrag auf Patronaterklärung beizulegen.
§ 17. Bei wiederkehrenden Unternehmungen wird das Patronat des Landrates in Elbląg jeweils nur für eine einzelne Veranstaltung erklärt.
§ 18. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 14 und § 15 kann der Grund für die Ablehnung der künftigen Anträge des Veranstalters auf Patronatserklärung durch den Landrat in Elbląg sein.
Kapitel IV Widerrufung des Patronats des Landrates in Elbląg
§ 19. In besonders begründeten Fällen kann der Landrat in Elbląg auf Grund der Begutachtung durch einen zuständigen Referatsleiter das früher erklärte Patronat widerrufen. Über die Patronatwiderrufung wird der Veranstalter unverzüglich informiert.
§ 20. Die Widerrufung des Patronats des Landrates in Elbląg verpflichtet den Veranstalter, mit der Verwendung der dem Antragsteller gewährten Auszeichnung aufzuhören
Nachfolgend finden Sie die Anlagen mit dem Antragsformular auf Patronaterklärung.